Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name, Sitz, Grundsatz
Unter dem Namen Grüne Baden besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 5400 Baden. Die Grünen Baden sind als Organisation Mitglied bei den Grünen Aargau. Zu ihnen pflegen sie eine Beziehung der gegenseitigen Unterstützung und des Austauschs, sie vertreten ihre Überzeugungen und Meinungen jedoch unabhängig und frei.
Art. 2 Zweck
Die Grünen Baden sind eine basisdemokratische Organisation, welche sich für eine menschenwürdige, umweltgerechte und nachhaltige Politik im umfassenden Sinn einsetzt.
Mitgliedschaft
Art. 3 Mitgliedschaft
Einzelpersonen, welche die Zielsetzungen unterstützen und die Vereinsstatuten anerkennen, können Mitglied werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederliste steht auch den Grünen Aargau mit Namen, Vornamen, Postadresse und mit Änderungen desselben zur Verfügung.
Die Mitgliedschaft erlischt auf schriftliches Begehren des Mitglieds, bei Nichtbezahlen des Beitrages oder durch Beschluss der Vollversammlung bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Grundsätze der Grünen Baden.
Finanzen
Art. 4 Beiträge und Spenden
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen und Spenden. Die Mitgliederbeiträge werden durch die Vollversammlung festgelegt.
Art. 5 Haftung
Die Grünen Baden haften ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Eine Haftung von Einzelpersonen ist ausgeschlossen.
Organisation
Art. 6 Organe der Grünen Baden
- Vollversammlung der Grünen Baden
- Quartalsversammlungen
- Vorstand
- Rechnungsrevisor*In
Der Vorstand führt im Auftrag der Vollversammlung die Geschäfte der Grünen Baden.
Art. 7 Amtsdauer
Die Amtsdauer von Vorstand, Präsidium und Rechnungsrevisor*innen beträgt 2 Jahre. Die Wahlen dieser Personen erfolgen jeweils an der ersten Vollversammlung im Kalenderjahr, in dem die Wahlen anstehen.
Art. 8 Vollversammlung
Oberstes Gremium der Grünen Baden ist die Vollversammlung. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Vorstand spätestens 20 Tage im Voraus einberufen.
Jedes Mitglied hat das Recht, an der Vollversammlung teilzunehmen. Dies beinhaltet insbesondere auch, Diskussionsbeiträge zu leisten, Anträge zu stellen und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. Wahlen und Abstimmungen finden in der Regel offen statt. Es gilt das einfache Mehr.
Die Vollversammlungen sind in der Regel öffentlich. Zu den Aufgaben der Vollversammlung gehören insbesondere:
- Wahlen von:
- Vorstand
- Präsidium
- Rechnungsrevision
- Statutenrevisionen
- Genehmigung von Budget, Rechnung, Jahresbericht und Jahresprogramm
- Festlegen der Mitgliederbeiträge
Eine ausserordentliche Vollversammlung kann von einer einfachen Mehrheit des Vorstands oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Grünen Baden verlangt werden. Sie findet spätestens zwei Monate nach dem Verlangen auf Einberufung statt.
Art. 9 Versammlung
Es finden 1 – 4 Versammlungen (oder Veranstaltungen) pro Jahr statt. Der Vorstand lädt dazu ein. Versammlungen sind grundsätzlich offen und dienen der politischen Einflussnahme. Die Versammlung kann ohne vorhergehende Ankündigungen politische Geschäfte diskutieren, Aktionen planen und sich gegen Aussen, im Namen der Ortspartei, äussern.
Art. 10 Vorstand
Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten der Grünen Baden, welche die Mitglieder betreffen. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst und bestimmt über seine Arbeitsteilung. Der Vorstand ist gegenüber der Vollversammlung rechenschaftspflichtig. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und umfasst:
- Präsidentin/Präsidenten
- Kassiererin/Kassierer
- Sekretärin/Sekretär
- BeisitzerInnen
Die Vorstandssitzungen sind offen für Mitglieder – ohne Stimmrecht für diese -, die an der Mitarbeit Interesse anmelden. Zu den Aufgaben des Vorstands gehört die Geschäftsführung mit:
- Vorbereitung der Voll- und Quartalsversammlungen
- Geschäftsführung (Budget, Rechnung, Jahresbericht, Jahresprogramm …)
Art. 11 Präsidium
Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Grünen Baden nach innen und aussen. Er/sie ist das Bindeglied zwischen Mitgliedern, Vorstand, lokalen Organisationen sowie Grünen Bezirks-, Kantonal- und Bundesparteien. Er/sie ist Ansprechpartner/-in für die Öffentlichkeit bei wichtigen politischen Angelegenheiten, welche die Grünen Baden betreffen.
Schlussbestimmungen
Art. 12 Statutenänderungen
Statutenänderungen werden durch die Vollversammlung beschlossen. Sie müssen in der Einladung zur Vollversammlung traktandiert sein und bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Grünen Baden.
Art. 13 Auflösung der Grünen Baden
Die Auflösung der Grünen Baden wird nach den Regeln der Statutenänderungen beschlossen. Bei der Auflösung der Grünen Baden wird das allfällige Vermögen an eine oder mehrere Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung übertragen.
Die Statuten sind am 15. Juni 2009 mit Genehmigung der Gründungsversammlung in Kraft getreten.